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Anzeige bei Verwendung organischer Lösemittel § 5 der 31. BImSchV

D17000406 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit bestimmter Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 5 der 31. BImSchV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige nach § 5 der 31. BImSchV bei Verwendung organischer Lösemittel

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden