Anzeige für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen
D17000409• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- §7 26. BImSchV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden