BetrSichV - Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 BetrSichV
D17000471• Version 0.2•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen: 1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und 2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
Handlungsgrundlage
- §19 (1) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - 03.02.2015
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden