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BetrSichV - Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 BetrSichV

D17000471 Version 0.2 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen: 1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und 2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

Handlungsgrundlage


  • §19 (1) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - 03.02.2015

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

BetrSichV - Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 BetrSichV

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden