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SDS_Antrag über eine Ausnahmegenehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr

D17000564 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 methodisch freigegeben

Inhalt

Definition


99006053006000 Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung Eine Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss durch das zuständige Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 28 (1) Mutterschutzgesetz (MuSchG);§ 14 (1) Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

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