SDS_Antrag über eine Ausnahmegenehmigung für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr
D17000564• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
methodisch freigegeben
Inhalt
Definition
99006053006000 Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung Eine Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss durch das zuständige Amt für Arbeitsschutz genehmigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 28 (1) Mutterschutzgesetz (MuSchG);§ 14 (1) Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Formularangaben
Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
QS gesichert zur Freigabe Migration