Höhe der Miete
F00000240• Version 1.1•
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Inhalt
Definition
Ein Mietvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen sein. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses. § 2 Abs. 1 WoGV: "Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind." Zahlungen an Dritte: Zu den Beträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 WoGV gehören z. B. die Gebühren für Straßenreinigung, Abwasserbeseitigung und Müllabfuhr, wenn sie von der Mieterin oder dem Mieter unmittelbar an die Gemeinde bezahlt werden. (WoGVwV zu § 9 Abs. 1 WoGG)
Handlungsgrundlage
- § 9 Abs. 1 WoGG; § 2 Abs. 1 WoGV; § 11 WoGG; Nr. 23.11 WoGVwV (Teil A)
Formularangaben
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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