Kosten für Warmwasser in Warmmiete
F00001719• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Bei der Miete werden die Kosten für das Erwärmen von Warmwasser nicht berücksichtigt. Einzelheiten regelt insoweit § 6 WoGV. Zu diesen Kosten gehören die in § 1 Abs. 1 HeizkostenV aufgezählten Kosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WoGV).
Handlungsgrundlage
- § 9 Abs. 2 S. 1 WoGG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 WoGV, § 1 Abs. 1 HeizkostenV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden