Kosten für Warmwasser in Warmmiete
F00001719• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Bei der Miete werden die Kosten für das Erwärmen von Warmwasser nicht berücksichtigt. Einzelheiten regelt insoweit § 6 WoGV. Zu diesen Kosten gehören die in § 1 Abs. 1 HeizkostenV aufgezählten Kosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 WoGV).
Handlungsgrundlage
- § 9 (2) S. 1 WoGG; § 6 (1) Nr. 1 WoGV; § 1 (1) HeizkostenV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden