Hinweis zu Haushaltsmitgliedern (Lastenzuschuss)
F00002644• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 5 WoGG; § 23 WoGG
Formularangaben
Haushaltsmitglieder sind alle Personen, die mit der antragstellenden Person zusammen im Wohnraum leben (Kinder und Erwachsene). Nicht zum Haushalt gehören z. B. Personen, die zur Untermiete wohnen. Haushaltsmitglieder müssen nicht die gesamte Zeit den Wohnraum bewohnen (z. B. wenn sie wochentags beruflich bedingt woanders sind). Wichtig ist, dass der Wohnraum der Lebensmittelpunkt der antragstellenden Person ist. Kinder (auch Pflegekinder) zählen auch dann als Haushaltsmitglieder, wenn sie beim anderen Elternteil leben, aber im Haushalt der antragstellenden Person zu mindestens 1/3 betreut werden. Falls die antragstellende Person mehr als ein Kind zu einem noch geringeren Anteil betreut, darf das jüngste dieser Kinder angegeben werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden