Hinweis zu Haushaltsmitgliedern (Lastenzuschuss)
F00002644• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 5 WoGG; § 23 WoGG
Formularangaben
Haushaltsmitglieder sind alle Personen, die mit Ihnen zusammen in dem Wohnraum leben (Kinder und Erwachsene). Nicht zu Ihrem Haushalt gehören z. B. Personen, an die Sie Teile Ihres Wohnraums (u.a. Zimmer, Einlieger-wohnung) vermietet haben. Haushaltsmitglieder müssen nicht die gesamte Zeit den Wohnraum bewohnen (z. B. wenn sie wochentags beruflich bedingt woanders sind). Wichtig ist, dass der Wohnraum ihr Lebensmittelpunkt ist. Kinder (auch Pflegekinder) zählen auch dann als Haushaltsmitglieder, wenn sie beim anderen Elternteil leben, aber in Ihrem Haushalt zu mindestens 1/3 betreut werden. Falls Sie mehr als ein Kind zu einem etwas geringeren Anteil als 1/3 betreuen, dürfen Sie das jüngste dieser Kinder angeben.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Anpassungen aufgrund Papierantrag vom 28.07.2021