AVV- Nr. (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007071• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Es ist der Abfallschlüssel des Stoffes auf Basis der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV) einzutragen. Die AVV-Nummer wird hier ausgewählt durch Doppelklick mit der linken Maustaste in der Spalte AVV-Nr. Die AVV-Nummer kann auch der Anlage zu § 2 Absatz 1 der AVV, dem Abfallverzeichniszur AVV entnommen werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-15