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AVV- Nr. (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007071 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

AVV- Nr.

Hilfetext

Es ist der Abfallschlüssel des Stoffes auf Basis der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV) einzutragen. Die AVV-Nummer wird hier ausgewählt durch Doppelklick mit der linken Maustaste in der Spalte AVV-Nr. Die AVV-Nummer kann auch der Anlage zu § 2 Absatz 1 der AVV, dem Abfallverzeichniszur AVV entnommen werden.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2022-11-15