AVV- Nr. Auswahl (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007071• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Es ist der Abfallschlüssel des Stoffes auf Basis der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV) einzutragen. Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/avv/AVV.pdf für die vollständige Darstellung der Nummern.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24