das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erst- mals oder erneut erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutre(Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007714• Version 1.0•
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