das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erst- mals oder erneut erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutre(Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007714• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erst- mals oder erneut erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen bereits vollständig eingereicht sind(allgem. Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben § 12 (2) Nr. 2 UVPG)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24