Kosten für Warmwasser in Warmmiete
G00001050• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Bei der Miete werden die Warmwasserkosten nicht berücksichtigt. Beim Geltendmachen der Kosten kann der konkrete Betrag genannt oder eine Pauschale gewählt werden.
Handlungsgrundlage
- § 9 (2) S. 1 WoGG; § 6 (1) Nr. 1 WoGV; § 1 (1) HeizkostenV; Nr. 26.01 WoGVwV (Teil A)
Formularangaben
Eingabe: Wenn es nur einen Betrag für Heizkosten und Warmwasserkosten gibt, dann tragen Sie den Wert bei "Heizkosten" ein.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden