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Kosten für Warmwasser in Warmmiete

G00001050 Version 1.3 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Bei der Miete werden die Warmwasserkosten nicht berücksichtigt. Beim Geltendmachen der Kosten kann der konkrete Betrag genannt oder eine Pauschale gewählt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 9 (2) S. 1 WoGG; § 6 (1) Nr. 1 WoGV; § 1 (1) HeizkostenV; Nr. 26.01 WoGVwV (Teil A)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Warmwasserkosten

Hilfetext

Eingabe: Wenn es nur einen Betrag für Heizkosten und Warmwasserkosten gibt, dann tragen Sie den Wert bei "Heizkosten" ein.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Anpassungen gemäß Papieranträge vom 28.07.2021