Begleitperson
G00001517• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 48a (2), (5) FeV
Formularangaben
Eingabe: Benennen Sie mindestens eine Person, die der antragstellenden Person vor und während der Fahrt als Ansprechperson zur Verfügung steht, um ihr Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende deutsche, eine EU/EWR- oder schweizerische Fahrerlaubnis besitzen; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Die Begleitperson darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden