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Begleitperson

G00001517 Version 2.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Handlungsgrundlage


  • § 48a (2), (5) FeV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Begleitperson

Hilfetext

Eingabe: Benennen Sie mindestens eine Person, die der antragstellenden Person vor und während der Fahrt als Ansprechperson zur Verfügung steht, um ihr Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende deutsche, eine EU/EWR- oder schweizerische Fahrerlaubnis besitzen; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Die Begleitperson darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Nachweis Geburtsdatum in Ansprache mit Fachlichkeit & Bedarfsmelder herausgenommen, da Alter auch über Nachweis Führerschein bereits abgedeckt ist.