Formular 11 - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
G17004569• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Die Antragsunterlagen müssen eine eindeutige Beurteilung der geplanten Anlage im Hinblick auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ermöglichen. Dazu sind neben den Angaben in den Antragsformularen schriftliche Erläuterungen und zeichnerische Darstellungen erforderlich. In Aufstellungs- und Lageplänen müssen Nummerierungen und Bezeichnungen mit den Angaben in Formular 3.3 (Betriebseinheiten) übereinstimmen.
Sicherheitsdatenblätter (soweit nicht bereits in Abschnitt 3.5.1 eingefügt), Prüfbescheide, Bescheinigungen/Gutachten über Werkstoffverträglichkeiten etc. sind dem Antrag beizufügen. Die Sicherheitsdatenblätter müssen den Anforderungen des Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) entsprechen.
Wasserrechtliche Definitionen
Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt, oder die bei 50° C einen Dampfdruck größer als 3x105 Pascal (Pa) haben.
Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 003) als fest oder salbenförmig gelten.
Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.
Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Hierzu gehören Behälter sowie Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen dienen.
Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behälter oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes oder in Läger.
Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen.
Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.
Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wasser-gefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften.
Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage (HBV-Anlage). Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteile dieser Anlagen. Solche Behälter sind jedoch Teile einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen sind offene oder geschlossene Becken oder Gruben oder vergleichbare Räume oder Behälter und deren Ausrüstung, die mit wassergefährdenden Stoffen kontaminiertes Löschwasser aufnehmen sollen. Bei geeigneter Gestaltung und ausreichender Bemessung können auch Auffangräume, Verkehrsflächen oder Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dienen. Von Auffangräumen getrennte Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dürfen selbst nicht als Auffangräume benutzt werden.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24