Antrag Führen Berufsbezeichnung Pflegefachfrau Pflegefachmann Pflegefachperson Berufsqualifikation EU/EWR/Schweiz Erteilung
S00000214• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 1, 2, 40-43, 64a PflBG v. 12.12.2023; §§ 43, 46-48 PflAPrV v.12.12.2023
Formularangaben
Antrag zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau", "Pflegefachmann" oder "Pflegefachperson" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz
Der Beruf Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert, d.h. eine staatliche Erlaubnis ist erforderlich, um mit dieser Berufsbezeichnung arbeiten zu können. Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation kann von den zuständigen Stellen der Länder anerkannt werden. Hierfür wird grundsätzlich die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung geprüft.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
Anpassung Rechtsgrundlagen, Aktualisierung auf geltende Konventionen der Namensgebung