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Antrag Führen Berufsbezeichnung Pflegefachfrau Pflegefachmann Pflegefachperson Berufsqualifikation EU/EWR/Schweiz Erteilung

S00000214 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §§ 1, 2, 40-43, 64a PflBG v. 12.12.2023; §§ 43, 46-48 PflAPrV v.12.12.2023

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau", "Pflegefachmann" oder "Pflegefachperson" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz

Hilfetext

Der Beruf Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson ist in Deutschland reglementiert, d.h. eine staatliche Erlaubnis ist erforderlich, um mit dieser Berufsbezeichnung arbeiten zu können. Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation kann von den zuständigen Stellen der Länder anerkannt werden. Hierfür wird grundsätzlich die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung geprüft.

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


Anpassung Rechtsgrundlagen, Aktualisierung auf geltende Konventionen der Namensgebung