Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

RDS - Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen

S03000025 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX ) stellen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Als Nachweis der Behinderung kann dann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt. Werden zudem bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen) können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn und werden im Schwerbehindertenausweis mit aufgeführt.

Handlungsgrundlage


  • § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), §§ 11, 13, 15, 20 und § 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII), Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Behinderung Feststellung (99015004037000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Nicht modifizierbar

Struktur

Nicht modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden