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Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Zulassung

S05000542 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


OZG Referenzdatenschema zu der Leistung 99003017007000 Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Zulassung

Handlungsgrundlage


  • § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch;§ 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz;§ 12 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen;§ 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen;§ 30 der Gewerbeordnung für Privatkrankenanstalten

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Zulassung

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung obliegt den Ländern (§ 6 Absatz 1 KHG). Die Aufstellung von Krankenhausplänen dient der Verwirklichung der in § 1Absatz 1 KHG genannten Ziele: Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerungmit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern. Wenn das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden soll, bedarf es einem Antrag.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden