Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Logopäde (OZG)
S05000756• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018069001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin / Logopäde Erteilung"
Handlungsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Logopädin oder Logopäde arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden