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Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Logopäde (OZG)

S05000756 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018069001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin / Logopäde Erteilung"

Handlungsgrundlage


  • § 1 Absatz 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Logopäd*in

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Die Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Logopädin oder Logopäde arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden