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Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung

Baustein Leistungen 99006053006000 Typ 3a

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99006053006000

Leistungsbezeichnung

Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Beschäftigung Mutter, Arbeitszeit, Stillzeit, Nachtarbeit, Anstellung einer schwangeren Frau, Behördliche Genehmigung, Beschäftigungsverbot, Mutterschutzmeldung, Beschäftigung schwangere Frau, Mutterschutzgesetz, Beschäftigung werdende Mutter, Mutterschutzmitteilung, schwanger, Beschäftigung Schwangere, Anstellung einer stillenden Frau, Mutterschutz, Beschäftigung abends, Beschäftigung stillende Frau

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (individuell, 006)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Arbeitssicherheit (2030500)
  • Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Schwangere oder stillende Frauen dürfen von Ihrem Arbeitgeber nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.

Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.

Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist es, den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.

Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliches Zeugnis darüber, das bestätigt, das nicht gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht
  • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
    • die Frau kann Ihre zustimmende Erklärung jederzeit widerrufen
  • Dokumentation zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    • Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung 
    • gegebenenfalls Bedarf und Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
    • gegebenenfalls Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen
  • Aussage zur Alleinarbeit

Voraussetzungen

  • Als antragstellende Person müssen Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sein.
  • Die schwangere oder stillende Frau hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
  • Ein ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Die Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen zu.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Wochen.

Frist

Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen. 

Hinweise

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

  • Selbständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung

Kurztext

  • Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung 
  • Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss genehmigt werden
  • Antrag gilt als genehmigt, wenn nach 6 Wochen keine Ablehnung erfolgt ist
  • Voraussetzungen: 
    • antragstellende Person ist Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
    • schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
    • ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr
    • unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit kann ausgeschlossen werden
    • Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen zu
  • Mutterschutzgesetz gilt nicht für 
    • Selbständige
    • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
    • Hausfrauen
  • zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden