Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung
Begriffe im Kontext
- Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)
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Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Schwangere oder stillende Frauen dürfen von Ihrem Arbeitgeber nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.
Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.
Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist es, den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.
Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau.
- ärztliches Zeugnis darüber, das bestätigt, das nicht gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht
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zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
- die Frau kann Ihre zustimmende Erklärung jederzeit widerrufen
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Dokumentation zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung
- gegebenenfalls Bedarf und Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
- gegebenenfalls Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen
- Aussage zur Alleinarbeit
- Als antragstellende Person müssen Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sein.
- Die schwangere oder stillende Frau hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
- Ein ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Die Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen zu.
Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
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Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung
- Antrag über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr Genehmigung
- Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr muss genehmigt werden
- Antrag gilt als genehmigt, wenn nach 6 Wochen keine Ablehnung erfolgt ist
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Voraussetzungen:
- antragstellende Person ist Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
- schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären
- ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr
- unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit kann ausgeschlossen werden
- Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen zu
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Mutterschutzgesetz gilt nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
- zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz