Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe und möchten Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies in bestimmten Fällen der zuständigen Behörde melden.
Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Stelle melden. Dies gilt in folgenden Fällen:
- Nebenbestimmung, die Sie erhalten haben, sehen dies vor.
- Die Behörde verlangt dies von Ihnen.
In folgenden Bereichen müssen Sie der zuständigen Behörde melden, wenn Sie Personal einsetzen wollen:
- Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Einlasskontrolle oder
- Bewachung.
Alle eingesetzten Personen in den oben genannten Aufgabengebieten werden auf Zuverlässigkeit geprüft. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.
Besitzt eine Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
- Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
- Sie besitzen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
- Die Person, die Sie melden, hat zugestimmt, dass die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit überprüft.
-
Betreiberinnen oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen der zuständigen Behörde die Person melden, die sie im Rahmen des Gewerbes in folgenden Bereichen einsetzen wollen:
- Betriebsleitung
- Betriebsaufsicht
- Einhaltung des Hausrechts
- Einlasskontrolle
- Bewachung
- gilt im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis oder wenn die Behörde dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage verlangen kann
- Behörde prüft Person auf Zuverlässigkeit und kann gegebenenfalls die Beschäftigung untersagen oder die Erlaubnis versagen oder widerrufen