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Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Baustein Leistungen 99063057261005 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99063057261005

Leistungsbezeichnung

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Leistungsbezeichnung II

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

TA Luft, Pyrolyse, BImSchG, Emissionsbericht, Immissionsschutz, Müllverbrennungsanlage, Emissionsmessung, Schadstoffmessung, 17 BImSchV, Abfallverbrennungsanlage, Emissionsmessbericht, LAI-Mustermessbericht, Messstelle, Jahresbericht, Abfallmitverbrennungsanlage, VDI 4220, genehmigungsbedürftige Anlage, Luftschadstoffe, Quecksilber, Emission, ReSyMeSa

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (individuell, 063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder eine Feuerungsanlage betreiben, in der Sie Abfälle mitverbrennen, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen, auswerten und über die Ergebnisse einen Jahresmessbericht anfertigen und der zuständigen Behörde vorlegen.

Volltext

In der Bundes-Immissionsschutzverordnung ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Ihr Unternehmen einen Messbericht vorlegen muss.

Wenn Ihr Unternehmen verpflichtet ist, einen Messbericht vorzulegen, müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.

Sie können damit ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person beauftragen.

Ihr Messbericht muss unter anderem folgende Daten beinhalten:

  • die Massenkonzentrationen bestimmter Emissionen
  • den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
  • die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere  
    • Abgastemperatur,
    • Abgasvolumenstrom,
    • Feuchtegehalt und
    • Druck.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein:

  • Für die fortlaufenden Messungen wenden Sie sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden Ihren Messbericht jedes Jahr bis zum 31. März an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
  • Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen und/oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Den Messbericht jedes Kalenderjahres müssen Sie bis 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
  • Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
  • den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen,
  • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
  • Unternehmen, die
    • Abfallverbrennungsanlagen oder
    • Feuerungsanlagen betreiben, in denen Abfälle mitverbrannt werden,
      müssen den Schadstoffausstoß der Anlagen kontinuierlich messen, aufzeichnen und auswerten.
  • Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen muss das Unternehmen für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.
  • Messeinrichtungen müssen in der Regel durch ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person gewartet und kalibriert werden.
  • Der Messbericht muss bis zum: 31. März des Folgejahres der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
  • Messbericht und Aufzeichnungen der Messgeräte muss das Unternehmen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums 5 Jahre lang aufbewahren.
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden