Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Zollanmeldung für Waren von Streitkräften der NATO-Staaten, NATO-Hauptquartiere und PfP-Vertragsstaaten Anmeldung

Bund 99122051104000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99122051104000

Leistungsbezeichnung

Zollanmeldung für Waren von Streitkräften der NATO-Staaten, NATO-Hauptquartiere und PfP-Vertragsstaaten Anmeldung

Leistungsbezeichnung II

Waren bei Transport für NATO- oder Partnerstreitkräfte beim Zoll anmelden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Partnerschaft für den Frieden (Synonym), Formblatt 302 (Synonym), NATO-Truppenstatut (Synonym), zollfrei (Synonym), Zollfrei (Synonym), Zollbefreiung (Synonym), Außertarifliche Zollbefreiung (Synonym), Zollfreiheit (Synonym), PfP-Vertragsstaaten (Synonym), NATO-Hauptquartierprotokoll (Synonym), Partnership for Peace (Synonym), Nationales Zollverfahren (Synonym), NATO-Vertragsstaaten (Synonym), NATO (Synonym), Truppenverwendung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Import und Export (2070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Teaser

Wenn Sie Waren für NATO- oder Partnerstreitkräfte befördern, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen jedoch beim Zoll angemeldet werden.

Volltext

Waren für bestimmte ausländische Streitkräfte können nach den Regelungen des Truppenzollrechts ohne Zollabgaben nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen bestimmt sein

  • für die Streitkräfte anderer NATO-Staaten,
  • NATO-Hauptquartiere in Deutschland oder
  • für die Streitkräfte von Staaten, die am NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" (PfP) teilnehmen.

Die Waren können durch die ausländischen Streitkräfte selbst oder private Dienstleister befördert werden. Im Rahmen der Übergabe an die ausländischen Streitkräfte müssen die Waren bei der Zollstelle zur Truppenverwendung angemeldet werden.

Auch nach der Beförderung bleiben die Waren während der gesamten Verwendung durch die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Sollen sie zu anderen Zwecken verwendet werden, etwa an nicht begünstigte Personen oder Firmen weitergegeben werden, müssen weitere zollrechtliche Regelungen beachtet werden.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um Waren für die genannten Streitkräfte im Sinne des Zollrechts und
  • Sie befördern die Waren im Auftrag der Streitkräfte und
  • die Sendung enthält nur Waren, die für die Streitkräfte bestimmt sind.

Kosten

Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen.

Verfahrensablauf

Die Zollanmeldung müssen Sie schriftlich einreichen:

  • Zur Anmeldung verwenden Sie das Formblatt 302. Sie müssen der Zollstelle mindestens 2 Ausfertigungen vorlegen.
  • Eine zuständige Transport- oder Zolloffizierin oder ein -offizier füllt die obere Hälfte der Vorderseite des Formblatts einschließlich der Warenbeschreibung komplett aus. Dabei muss bestätigt werden, dass die Sendung im Auftrag der Streitkräfte befördert wird und nur Waren enthält, die für diese bestimmt sind.
  • Das Speditionsunternehmen unterschreibt die Verpflichtungserklärung oben auf der Rückseite des Formblatts.
  • Das Formblatt müssen Sie bei Ein-, Aus- oder Durchfuhr an der Zollstelle vorlegen.
  • Die Zollstelle vermerkt die Abfertigung der Waren auf der Rückseite und setzt eine Frist zur Vorlage der Bestätigung der Streitkräfte über den Empfang des Gutes.
  • Sie erhalten ein Exemplar zurück.
  • Nachdem die Streitkräfte den Empfang der Waren unten auf der Vorderseite des Formulars bestätigt haben, erhält die Zollstelle dieses Exemplar als Rückschein. Das Verfahren ist damit erledigt.

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel 60 Minuten

Frist

Da das deutsche Truppenzollrecht keine besonderen Fristen vorsieht, gelten die Fristen des EU-Zollrechts.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zollanmeldung für Waren von Streitkräften der NATO-Staaten, NATO-Hauptquartiere und PfP-Vertragsstaaten Anmeldung
  • Abgabenfreie Einfuhr von Waren für Streitkräfte
    • der NATO-Staaten,
    • der NATO-Hauptquartiere und
    • der Vertragsstaaten des PfP-Programms (Partnerschaft für den Frieden)
  • bei Transport durch private Speditionen: Anmeldung und Abfertigung zur Truppenverwendung
  • schriftliche Anmeldung bei Zollstelle nötig
  • zuständig: Zollstelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formular: Formblatt 302

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein