- Bezeichnung
- Anzeige von besonderen Betriebsereignissen - Unfallanzeige (Entwurf)
- Schlüssel
- D07000035V0.1
- Alternative Bezeichnung
- Anzeige von besonderen Betriebsereignissen - Unfallanzeige
- Version
- 0.1
- Geändert am:
- 20.11.2024
Katalogeintrag
- Name des Dokumentsteckbriefs
- Anzeige von besonderen Betriebsereignissen - Unfallanzeige
- ID des Dokumentsteckbriefs
- D07000035V0.1
- Definition
- Wenn man als Unternehmer oder Unternehmerin im Bergbau tätig sind, trägt man die Verantwortung für mögliche Gefahren. Man muss der zuständigen Behörde unverzüglich betriebliche Ereignisse melden, bei denen Personen zu Schaden kommen. Gemeint sind solche Ereignisse, die Verletzungen oder Tod einer oder mehrerer Personen herbeiführen können oder herbeigeführt haben. Tut man das nicht, dann begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.
- Handlungsgrundlagen
- § 74 (3) BBergG (Bundesberggesetz)
- Bezeichnung
- Anzeige von besonderen Betriebsereignissen - Unfallanzeige
- Herausgeber
- Landesredaktion Rheinland-Pfalz
- Status gesetzt durch
- MWVLW RLP
- Status (Katalog)
- Entwurf*
- Status gesetzt am
- 11.10.2023
- Veröffentlicht am
- 11.10.2023
- Zuletzt geändert am
- 20.11.2024
Bibliothekseintrag
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