- Bezeichnung
- Anzeige zur Aufnahme eines Betriebes (Bergbau) (Entwurf)
- Schlüssel
- D07000036V0.1
- Alternative Bezeichnung
- Anzeige zur Aufnahme eines Betriebes
- Version
- 0.1
- Geändert am:
- 20.11.2024
Katalogeintrag
- Name des Dokumentsteckbriefs
- Anzeige zur Aufnahme eines Betriebes (Bergbau)
- ID des Dokumentsteckbriefs
- D07000036V0.1
- Definition
- Man muss die Aufnahme eines Bergbaubetriebs der zuständigen Stelle anzeigen. Reicht man die Anzeige nicht rechtzeitig ein, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt werden. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn man stattdessen einen Betriebsplan einreicht.
- Handlungsgrundlagen
- § 50 BBergG (Bundesberggesetz)
- Bezeichnung
- Anzeige zur Aufnahme eines Betriebes
- Herausgeber
- Landesredaktion Rheinland-Pfalz
- Status gesetzt durch
- MWVLW RLP
- Status (Katalog)
- Entwurf*
- Status gesetzt am
- 11.10.2023
- Veröffentlicht am
- 11.10.2023
- Zuletzt geändert am
- 20.11.2024
Bibliothekseintrag
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