- Bezeichnung
- Anzeige von Bohrarbeiten (Entwurf)
- Schlüssel
- D07000037V0.1
- Alternative Bezeichnung
- Anzeige von Bohrarbeiten
- Version
- 0.1
- Geändert am:
- 20.11.2024
Katalogeintrag
- Name des Dokumentsteckbriefs
- Anzeige von Bohrarbeiten
- ID des Dokumentsteckbriefs
- D07000037V0.1
- Definition
- Wenn ein Bergbaubetrieb Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, muss man dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Man muss keine Anzeige einreichen, wenn man bereits einen Betriebsplan eingereicht hat.
- Handlungsgrundlagen
- § 127 BBergG (Bundesberggesetz)
- Bezeichnung
- Anzeige von Bohrarbeiten
- Herausgeber
- Landesredaktion Rheinland-Pfalz
- Status gesetzt durch
- MWVLW RLP
- Status (Katalog)
- Entwurf*
- Status gesetzt am
- 11.10.2023
- Veröffentlicht am
- 11.10.2023
- Zuletzt geändert am
- 20.11.2024
Bibliothekseintrag
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