- Bezeichnung
- Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung (Entwurf)
- Schlüssel
- D07000039V0.1
- Alternative Bezeichnung
- Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
- Version
- 0.1
- Geändert am:
- 19.01.2025
Katalogeintrag
- Name des Dokumentsteckbriefs
- Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
- ID des Dokumentsteckbriefs
- D07000039V0.1
- Definition
- In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Unternehmerinnen und Unternehmern und ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte „verantwortliche Personen“ für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf. Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, ist man als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich. Wenn man verantwortliche Personen in seinem Betrieb abberuft, muss man dies der zuständigen Bergbehörde unverzüglich mitteilen. Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder man eine weitere verantwortliche Person bestellen möchte, muss man dies mitteilen. Bei Versäumnis droht eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 Euro.
- Handlungsgrundlagen
- § 60 (2) BBergG (Bundesberggesetz)
- Bezeichnung
- Anzeige von verantwortlichen Personen - Abberufung
- Herausgeber
- Landesredaktion Rheinland-Pfalz
- Status gesetzt durch
- MWVLW RLP
- Status (Katalog)
- Entwurf*
- Status gesetzt am
- 11.10.2023
- Veröffentlicht am
- 11.10.2023
- Zuletzt geändert am
- 19.01.2025