- Bezeichnung
- Anzeige zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau bearbeiten
- Schlüssel
- 99006028261000
- Alternative Bezeichnung
- Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme
- Version
- 01.00.00
- Geändert am:
- 12.08.2024
Katalogeintrag
- Definition
- Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es dieser Person frei, ob und wann sie den Arbeitgebener über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die zuständige Aufsichtsbehörde kann erst dann erfolgen, wenn diese Person den Arbeitsgeber über die Schwangerschaft/Stillzeit informiert hat.
- Schlagwörter
- Beschäftigungsverbot|Mutter|Mutterschaft|Mutterschutz|Schwangerschaft|Stillzeit
- Handlungsgrundlage
Name Art URI § 27 MuSchG Gesetz https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__27.html § 29 MuSchG Gesetz https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__29.html § 5 ArbSchG Gesetz http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html - Operatives Ziel
- Erbringung einer Sach- oder Dienstleistung
- Handlungsform
- Realakt - Schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln
- Verfahrensart
- Sozialverwaltungsverfahren nach SGB X
- Prozessart
- Kernprozess
- Klassifikation
Name des Ordnungsrahmens Version des Ordnungsrahmens Name der Klasse (des Eintrags) ID der Klasse (des Eintrags) 01 FIM Prozesskatalog (IPR) Gesundheitsschutz 611 02 FIM Prozesskatalog (IPR) Gesundheitliche Aufklärung 611.06 03 FIM Prozesskatalog (Leistungsbündel) Gesundheitliche Aufklärung 611.06.01 - Status (Katalog)
- fachlich freigegeben (gold)
- Methodische Freigabe der Prozessklasse am
- 10.03.2021
- Fachliche Freigabe der Prozessklasse am
- 13.08.2021
- Fachlich freigebende Stelle
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Gültig ab
- 01.01.2020