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Antrag Zuverlässigkeitsüberprüfung (Luftverkehr)

D00000268 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) die Zuverlässigkeit der Antrag stellenden Personen zu überprüfen. Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.

Handlungsgrundlage


  • Nr. 11.1.3 VO (EU) 2015/1998 v. 05.11.2015; § 7 LuftSiG v. 22.04.2020; § 3 LuftSiZÜV v. 22.04.2020

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Fachlich freigegebene Version