Antrag Zuverlässigkeitsüberprüfung Durchführung (Luftverkehr)
D00000268• Version 1.1•
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fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) die Zuverlässigkeit der Antrag stellenden Personen zu überprüfen. Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen.
Handlungsgrundlage
- Nr. 11.1.3 VO (EU) 2015/1998 v. 05.11.2015; § 7 LuftSiG v. 22.04.2020; § 3 LuftSiZÜV v. 22.04.2020
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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