Anzeige Errichtung Tiergehege
D13000104• Version 2.5•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Tiergehege können nur unter der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen errichtet werden. In vielen Bundesländern muss die Errichtung mindestens einen Monat im Voraus angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden