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Anzeige Errichtung Tiergehege

D13000104 Version 2.5 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Tiergehege können nur unter der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen errichtet werden. In vielen Bundesländern muss die Errichtung mindestens einen Monat im Voraus angezeigt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige über die Errichtung eines Tiergeheges

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden