Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
F00000381• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
WoGVwV zu § 17 Nr. 2 WoGG: "(1) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter wird durch Vorlage des Bescheids der zuständigen Entschädigungsbehörde geführt.
Handlungsgrundlage
- § 17 Nr. 2 WoGG
Formularangaben
Eingabe: Sind Sie Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder einem solchen gleichgestellt im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes?
Ausgabe: Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
Ausgabe: Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Strukturelementart geändert. Ausgabebezeichnung eingefügt.