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Wiederbepflanzung von Rebflächen Genehmigung

Baustein Leistungen 99160018006000 Typ 2

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99160018006000

Leistungsbezeichnung

Wiederbepflanzung von Rebflächen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung der Wiederbepflanzung von Rebflächen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Anbaufläche, Weinberg, Weinbau, Pflanzgenehmigung, Zielflurstück, Genehmigungspotential, Pflanzung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weinbau (160)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Als Winzerin oder Winzer müssen Si e vor einer Pflanzung eine Pflanzgenehmigung einholen.

Volltext

Bevor Sie eine Pflanzung durchführen, müssen Sie eine Pflanzgenehmigung einholen.

Führen Sie eine Pflanzung auf einer identischen Rebfläche wie die vorhergehende Rodung durch und besteht das dadurch entstandene Pflanzpotential noch, gilt die Pflanzung als genehmigt. Einen Antrag müssen Sie in diesem Fall nicht  stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung zur Wiederanpflanzung von Rebflächen
  • Antrag auf Wechsel der Zielfläche (bei einer schon vorliegenden Genehmigung)

Voraussetzungen

Sie müssen die Rodung einer Rebfläche durchgeführt haben.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie vor der Bepflanzung einer Rebfläche einen Antrag auf Gehmigung einer Rebpflanzung.
  • Für das vereinfachte Verfahren ist es ausreichend, wenn Sie die Rodungs- und Pflanzmeldung anzeigen.
  • Nach abschließender Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid durch die zuständige Behörde.

Bearbeitungsdauer

0 - 3 Monat(e)
Wird der Ihr Antrag nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet, gilt die Rebfläche als genehmigt.

Frist

Sie dürfen erst mit der Bepflanzung einer Rebfläche beginnen, wenn Sie die Genehmigung erhalten haben. Ausnahme ist die Rodung und Pflanzung der gleichen Fläche, also die Genehmigung im vereinfachen Verfahren.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Eine Pflanzung ohne vorliegenden Bescheid führt zur ungenehmigten Rebfläche. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die bestraft werden kann.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Informationen zum Widerspruchsverfahren finden Sie auf dem Bescheid

Kurztext

  • Wiederbepflanzung von Rebflächen Genehmigung
  • Vor jeder Pflanzung wird eine Pflanzgenehmigung benötigt.
  • Dafür ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig.
  • Zuständig: Jeweilige Behörde des Bundeslandes.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landwirtschaftsbehörde/-kammer

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden