- Bezeichnung
- SDS_Anzeige von Heimarbeit mit besonderem Gefahrenschutz (Entwurf)
- Schlüssel
- S17000370V1.0
- Alternative Bezeichnung
- Anzeige von Heimarbeit für deren Durchführung Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten
- Version
- 1.0
- Geändert am:
- 26.04.2024
Katalogeintrag
- Name des Dokumentsteckbriefs
- Anzeige von Heimarbeit mit besonderem Gefahrenschutz
- ID des Dokumentsteckbriefs
- D17000402
- Definition
- 99006049261000 Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme Ein Unternehmen muss Personen, die es in Heimarbeit beschäftigt und für deren Durchführung Gefahrenschutz Vorschriften gelten, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und dem Ordnungsamt melden.
- Handlungsgrundlagen
- § 15 Heimarbeitsgesetz (HAG) in der Fassung vom 10.12.2021
- Bezeichnung
- Anzeige von Heimarbeit für deren Durchführung Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten
- Herausgeber
- Temporäres FIM-System im Rahmen der OZG-Umsetzung
- Status gesetzt durch
- Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg
- Status (Katalog)
- in Bearbeitung*
- Zuletzt geändert am
- 24.07.2023
Bibliothekseintrag
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